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   BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 746/20   

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https://dejure.org/2020,13261
BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 746/20 (https://dejure.org/2020,13261)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.2020 - 2 BvR 746/20 (https://dejure.org/2020,13261)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - 2 BvR 746/20 (https://dejure.org/2020,13261)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Sache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Sache

  • rewis.io

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92
    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 746/20
    Der Beschwerdeführer hat es jedoch auch hier versäumt, die relevanten verfassungsrechtlichen Maßstäbe hinreichend deutlich zu machen und substantiiert darzulegen, wodurch die angegriffene Entscheidung die Anforderungen an das Vorliegen von Erfolgsaussichten überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt hat (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
  • VerfG Brandenburg, 12.05.2023 - VfGBbg 55/21

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

    Für ein Einschreiten des Verfassungsgerichts muss die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen, also über bloße Anwendungsfehler hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 ‌- 2 BvR 746/20 -‌, Rn. 6, juris).
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